Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Was erledige ich wo?

Beihilfe bei erheblich beeinträchtigter Erwerbsgrundlage im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine ambulante oder stationäre Behandlung benötigen und dadurch, in Ihrer Erwerbsgrundlage erheblich beeinträchtigt sind, können Sie eine Beihilfe erhalten.

Eine Beihilfe kann auch gezahlt werden, wenn Ihre Einkünfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung wegen bestehender unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht ausreichen, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Beihilfe wird in angemessener Höhe gezahlt und endet spätestens, wenn auch Ihr Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet. Erhalten Sie kein Krankengeld, weil Sie zuvor kein Einkommen erzielt haben, gelten für die Dauer entsprechende zeitliche Grenzen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Sie erhalten Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen anerkannter Schädigungsfolgen.
  • Sie benötigen wegen einer anerkannten Schädigungsfolgen eine ambulante oder stationäre Behandlung. Durch diese Behandlung wird Ihre Erwerbsgrundlage erheblich beeinträchtigt.
  • Sie haben bestehende, unabwendbare finanzielle Verpflichtungen
  • Ihre Einkünfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung reichen deshalb nicht aus, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
  • Die finanziellen Verpflichtungen entsprechen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Onlinedienste

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

nach oben zurück