Kostenerstattung für Leistungen der Krankenbehandlung im Rahmen der Sozialen Entschädigung im Ausland beantragen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten und wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine Krankenbehandlung benötigen, können Ihnen die Kosten erstattet werden.
Ihr Auslandsaufenthalt gilt als vorübergehend, wenn er von Beginn an für höchstens 6 Monate vorgesehen ist. Wenn Sie in dem Land eine Schule besuchen oder ein Studium, eine Berufsausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren, kann er bis zu 12 Monate als vorübergehend gelten.
Die Kosten werden grundsätzlich bis zu dem Betrag erstattet, der bei einer entsprechenden Behandlung in Deutschland übernommen worden wäre.
Höhere Kosten werden nur erstattet, wenn
- die nötige Behandlung in Deutschland nicht möglich gewesen wäre oder
- die Behandlung sich nicht aufschieben ließ.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch weitere nötige Kosten im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung erstattet werden, zum Beispiel Fahrt- und Verpflegungskosten für Sie und eine Begleitperson.
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Voraussetzungen
- Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für den Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können.
- Sie haben sich vorübergehend im Ausland aufgehalten und dort eine Krankenbehandlung erhalten, die wegen Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich war.
- Für die Behandlung sind Ihnen Kosten entstanden.
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
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Rechtsgrundlage
- § 51 Absatz 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - (SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - (SGB XIV)
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Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Sozialgericht
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
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Onlinedienste
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