Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik beantragen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Haben Sie eine Berufsqualifikation als Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik im Ausland erworben? Dann können Sie die Anerkennung dieser Qualifikation in Deutschland beantragen. Die Anerkennung ist erforderlich, wenn Sie in Deutschland in diesem Beruf arbeiten möchten.
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Verfahrensablauf
Den Antrag für die Anerkennung Ihrer Qualifikationen können Sie formlos per Post oder E-Mail stellen.
- Reichen Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation bei der zuständigen Behörde ein und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde prüft, ob Ihre Qualifikation der deutschen Qualifikation für Medizinische Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik gleichwertig ist.
- Falls wesentliche Unterschiede bestehen, erhalten Sie eine Mitteilung mit möglichen Anpassungsmaßnahmen.
- Wenn Ihre Qualifikation anerkannt wird oder Sie die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik« oder »Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik«.
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An wen muss ich mich wenden?
Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
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Voraussetzungen
- Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation muss der deutschen Qualifikation für Medizinische Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik gleichwertig sein. Dies ist der Fall, wenn sich Ihre Qualifikation nicht wesentlich von der deutschen Qualifikation unterscheidet.
-
Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn
- Ihre Ausbildung Themenbereiche oder praktische Bestandteile enthält, die sich inhaltlich erheblich von den deutschen Anforderungen unterscheiden oder
- Tätigkeiten, die in Deutschland für den Beruf erforderlich sind, in Ihrem Herkunftsland nicht Teil der Ausbildung waren.
-
Falls wesentliche Unterschiede bestehen, müssen Sie diese ausgleichen. Dies kann erfolgen durch:
- eine Anpassungsmaßnahme wie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang oder
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch anerkannte Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen erworben wurden - unabhängig davon, in welchem Staat Sie diese erworben haben.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis
- Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise, die den Erwerb der Berufsqualifikation belegen
- Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Falls vorhanden: Nachweis über Berufserfahrung oder über Kenntnisse und Fähigkeiten aus lebenslangem Lernen
- Falls vorhanden: Nachweis über Deutschkenntnisse
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
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Rechtsgrundlage
- § 46 MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
- § 47 MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
- § 48 MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
- § 49 MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
- § 60 MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
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