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Suche

Was erledige ich wo?

Denkmalerkundung ohne Mess- und Suchgeräten genehmigen lassen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Für die Suche nach Bodendenkmalen ohne Messgeräte oder Suchgeräte müssen Sie eine Genehmigung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein als zuständige obere Landesbehörde beantragen.

Hierzu zählt die Suche mit archäologischen Methoden, Nachforschungen, Erdarbeiten und taucherischen Bergungen.

Die Genehmigung kann durch die zuständige obere Denkmalschutzbehörde mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Suche historische Gegenstände finden, müssen Sie dies umgehend der zuständigen oberen Denkmalschutzbehörde mitteilen.

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Verfahrensablauf

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An wen muss ich mich wenden?

An das Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein (ALSH) als Obere Denkmalschutzbehörde

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Voraussetzungen

  • Einverständnis der Flächeneigentümer und Flächeneigentümerinnen sowie Pächterinnen und Pächter

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag auf eine denkmalrechtliche Genehmigung
  • Angaben zur Person, zu der zu untersuchenden Fläche, zur Methodik und zu dem Grund für die Nachforschung

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

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Bearbeitungsdauer

  • 1 — 3 Monat(e)
    • Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige obere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat.

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Rechtsgrundlage

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Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

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Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.06.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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