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Personalausweis Befreiung von der Ausweispflicht beantragen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine das Haus verlassen können, voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, können Sie von der Ausweispflicht befreit werden. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, einen Personalausweis zu besitzen.

Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

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Verfahrensablauf

  • Vorsprache des Betreuers oder eines Bevollmächtigten.
  • Unter Vorlage des letzten abgelaufenen Ausweises/Passes wird die Ausweispflichtbefreiung am selben Tag ausgestellt.

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An wen muss ich mich wenden?

zuständigen Personalausweisbehörde

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Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind sehr individuell und können nicht pauschal beantwortet werden. Die nachfolgende Aufzählung ist daher weder vollständig, noch führen die dort genannten Tatbestände automatisch zu einer Ausweispflichtbefreiung.

Es handelt sich lediglich um mögliche Anhaltspunkte:

  • Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können,
  • Personen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden.

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Alle abgelaufenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
  • Ärztliches Attest über die Erkrankung oder Behinderung, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person nicht mehr alleine am öffentlichen Leben teilnehmen kann.
  • Bei Betreuungen: Betreuerausweis sowie Personalausweis oder Reisepass des Betreuers.
  • Bei Bevollmächtigung: Vollmacht sowie Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich, die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde ist deshalb immer vorab telefonisch zu kontaktieren.

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

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Bearbeitungsdauer

Für nähere Informationen und eine Auskunft zur Bearbeitungsdauer setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde in Verbindung.

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Rechtsgrundlage

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Was sollte ich noch wissen?

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind. Man erhält eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.06.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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