Arbeitnehmer*innen und Selbstständige haben gemäß des Jugendförderungsgesetzes einen Anspruch auf Freistellung, wenn sie in der Jugendarbeit aktiv sind. Der gesetzliche Anspruch besteht für bis zu 12 Tage im Jahr, wenn der Antragstellende in Besitz einer gültigen Juleica ist oder an einer Juleica-Grundausbildung teilnimmt.
Nach der „Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit“ ist eine Freistellung ohne finanziellen Nachteil für die antragstellende Person, den/die Selbstständige und den Arbeitgeber möglich.
Um eine Erstattung von Verdienstausfall zu bekommen, sind folgende Antragsunterlagen auszufüllen und spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme in der Kinder- und Jugendförderung einzureichen: