Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl oder Oberbürgermeisterwahl vornehmen lassen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Der Eintrag in das Wählerverzeichnis ermöglicht Ihnen die Teilnahme an der Wahl und ist Voraussetzung für die Abgabe Ihrer Stimme.
Im Allgemeinen werden alle Personen, die zum Stichtag (42. Tag vor der Wahl) zur Bürgermeisterwahl beziehungsweise Oberbürgermeisterwahl wahlberechtigt sind, automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Personenkreis erhält in der Regel zu gegebener Zeit eine Wahlbenachrichtigung.
Wenn Sie sich erst nach dem Stichtag in der Gemeinde angemeldet haben, können Sie sich in das Wählerverzeichnis für die Wahl zur Bürgermeisterwahl beziehungsweise Oberbürgermeisterwahl eintragen lassen, wenn alle weiteren Voraussetzungen ebenfalls vorliegen.
Sofern Sie der Meinung sind, dass Sie zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis stehen oder Sie sich erst nach dem Stichtag rückwirkend bei der Gemeinde anmelden, sollten Sie mit dem Wahlamt Ihrer Gemeinde Kontakt aufnehmen. Das Wahlamt prüft Ihre Angaben und nimmt bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Eintrag in das Wählerverzeichnis vor.
Bei Fragen oder zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.
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Verfahrensablauf
- Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie 42 Tage vor der Wahl mit Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.
- Können Sie keine Wohnung nachweisen, aber gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlbezirk haben, können Sie die Eintragung beantragen.
- Melden Sie sich nach dem Stichtag an, erfolgt die Eintragung nur auf Antrag oder bei Einspruch.
- Bei Umzug innerhalb Schleswig-Holsteins wird die Wahlbehörde informiert und Ihre Daten angepasst.
- Bei spätem Umzug innerhalb der Gemeinde bleiben Sie im bisherigen Wählerverzeichnis und werden über Wahlscheinmöglichkeiten informiert.
- Ein Ausschluss vom Wahlrecht wird der Wahlbehörde gemeldet, Sie werden dann aus dem Verzeichnis gestrichen.
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An wen muss ich mich wenden?
Gemeinde-oder Stadtverwaltung
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Voraussetzungen
- Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie eine deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen können oder EU-Bürgerin beziehungsweise EU-Bürger sind.
- Sie müssen am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlgebiet wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten.
- Sie dürfen keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets besitzen.
- Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
- Wenn Sie mehrere Wohnungen in Schleswig-Holstein haben, gilt die Hauptwohnung im Melderegister als maßgeblich.
- Haben Sie Wohnungen an mehreren Orten, sind Sie nur wahlberechtigt, wenn Ihre Hauptwohnung im Wahlgebiet liegt.
- Der Tag Ihres Einzugs in die Wohnung wird bei der Fristberechnung mitgezählt.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Personalausweis
- gegebenenfalls Meldebestätigung
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis endet 42 Tage vor dem Wahltag. Das ist der sogenannte Stichtag. Bis zu diesem Tag müssen Sie mit Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sein, um automatisch eingetragen zu werden. Danach sind Eintragungen nur noch auf Antrag oder Einspruch möglich.
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Rechtsgrundlage
- § 72 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO)
- § 11 bis § 17 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO)
- § 46 in Verbindung mit § 3 und § 5 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG)
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Rechtsbehelf
-
Einspruch
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Was sollte ich noch wissen?
- Meldungen nach dem Stichtag werden nur noch auf Antrag oder nach Einspruch berücksichtigt.
- Bei Ummeldungen innerhalb der Gemeinde nach Beginn der Einsichtsfrist bleiben Sie im alten Wählerverzeichnis geführt, können aber per Wahlschein wählen.
- Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, zählt nur die Hauptwohnung im Wahlbezirk.
- Bei Umzug wird die Wahlbehörde informiert, damit Doppelmeldungen vermieden werden.
- Bei bekanntem Ausschluss vom Wahlrecht erfolgt die Streichung aus dem Wählerverzeichnis.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
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