Fernwärmenetz als Wärmenetzbetrieb bei erstmaligem Betrieb oder Betriebsänderung melden
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Als Betreiber eines bestehenden oder neuen Wärmenetzes sind Sie verpflichtet, eine Meldung über den bestehenden oder neuen Betrieb abzugeben. Das gilt auch, wenn Sie wesentliche Änderungen an einem bestehenden Wärmenetz vornehmen wollen.
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Verfahrensablauf
- Bei erstmaliger Meldung registrieren Sie sich zunächst auf dem FernwärmePortal.
- Sie melden den Betrieb, die Inbetriebnahme oder die wesentliche Änderung Ihres Wärmenetzes an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde veröffentlicht Ihre Daten.
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An wen muss ich mich wenden?
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
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Voraussetzungen
-
Betreiberinnen und Betreiber von am 1. Januar 2025 bestehenden Wärmenetzen mit mindestens zehn Hausanschlüssen haben den Betrieb dem für Energie und
Klimaschutz zuständigen Ministerium bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 anzuzeigen. - Der Betrieb neuer Wärmenetze ist spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme dem für Energie und Klimaschutz zuständigem Ministerium anzuzeigen.
- Diese Anzeigepflicht gilt auch im Fall einer wesentlichen Änderung eines bestehenden Wärmenetzes.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Darstellung des Verlaufs der Hauptleitungen des Wärmenetzes im Geodatenformat SHP (ShapeDateien) oder GeoJSON
-
Anzugeben sind:
- Jahr der Inbetriebnahme des dargestellten Wärmenetzes,
- Betreiberin oder Betreiber des Wärmenetzes,
-
Art des Wärmenetzes; dabei ist insbesondere zu unterscheiden:
a) nach dem Energieträger wie etwa Biomasse, Geothermie, Solarthermie, Erdgas, Öl oder Kohle (Primärenergie)
und
b) nach dem Transportmedium und Temperatur,
- Angabe des aktuellen Anteils Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärme in Prozent
- Angabe zum Vorliegen eines Anschluss- und Benutzungszwangs für das Wärmenetz.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Sie melden Wärmenetze, die am 01.01.2025 bestehen, bis zum 31. Dezember 2025. Den Betrieb eines neuen Wärmenetzes melden Sie spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme. Das gilt auch im Fall einer wesentlichen Änderung eines bestehenden Wärmenetzes.
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Rechtsgrundlage
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Was sollte ich noch wissen?
Bitte achten Sie darauf, dass in der Geodatendatei zur Darstellung des Verlaufs der Hauptleitungen des Wärmenetzes keine Hausanschlüsse dargestellt werden. Hausanschlüsse dürfen aus Datenschutzgründen nicht dargestellt werden.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
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