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Jägerprüfung - Zulassung beantragen


Urheber

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Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Leistungsbeschreibung

Die Jägerprüfung besteht aus einer Schießprüfung sowie einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Die bestandene Jägerprüfung ist eine wichtige Voraussetzung für die Beantragung des Jagdscheins. 

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Verfahrensablauf

  • Sie können den Antrag schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
  • Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
  • Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft. 
  • Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Sie zur Jägerprüfung zugelassen.

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An wen muss ich mich wenden?

Untere Jagdbehörde der Kreise und kreisfreien Städte

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Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Mindestalter für einen Jugendjagdschein: 16 Jahre 
  • Sie müssen die geforderte körperliche und geistige Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen. 
  • Ihr polizeiliches Führungszeugnis muss einwandfrei sein. 

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Welche Unterlagen benötige ich?

  •  der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühren
  •  der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch
  •  der Nachweis der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für den Fall der Minderjährigkeit des Prüflings  
  •  der Nachweis, dass der Prüfling an einem durch die oberste Jagdbehörde anerkannten Fangjagd-Ausbildungslehrgang teilnimmt; die Lehrgangsbescheinigung muss spätestens 3 Tage vor Prüfungsbeginn vorgelegt werden
  • gegebenenfalls die Bescheinigung über bereits bestandene

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Welche Gebühren fallen an?

  • Den Gebührenbescheid erhalten Sie nach Anmeldung bei der Stelle, bei der Sie die Jägerprüfung absolvieren möchten.

    Gebühr: 280,00 EUR (Vorkasse: nein)

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Bearbeitungsdauer

Die Anmeldung erfolgt in der Regel zu Beginn des Vorbereitungslehrgangs. 

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Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie die vor dem 1. April 1953 Inhaber eines Jahresjagdscheins waren, müssen Sie die Jägerprüfung nicht erneut ablegen.

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.08.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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