Jagdschein erstmalig beantragen
Urheber
- Jagdschein erstmalig beantragen
- Jagdschein erstmalig beantragen in Schleswig-Holstein
- Jagdschein erstmalig beantragen in Schleswig-Holstein
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Jagd ausüben wollen, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Diesen können Sie nach erfolgreicher Absolvierung der Jägerprüfung beantragen. Der Jagdschein gilt befristet und kann im Anschluss verlängert werden. Er ist im gesamten Bundesgebiet gültig.
Falls Sie in Besitz eines ausländischen Jagdscheins sind und in Deutschland jagen wollen, gelten je nach Lage des Einzelfalls besondere Regelungen.
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Verfahrensablauf
- Sie beantragen erstmalig die Erteilung des Jagdscheins.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten Ihren Jagdschein oder die zuständige Behörde teilt Ihnen die Hinderungsgründe mit.
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An wen muss ich mich wenden?
Untere Jagdbehörde der Kreise und kreisfreien Städte
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Voraussetzungen
- Sie haben die erforderliche Sachkunde (durch eine bestandene Jägerprüfung)
- Sie haben eine Jagdhaftpflichtversicherung.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original
- Lichtbild
- Nachweis des Vorhandenseins der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen (500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden)
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Welche Gebühren fallen an?
Zu den Jagdscheingebühren werden noch Kosten für die Jagdabgabe erhoben.
- Jahresjagdschein für 1 Jagdjahr
Gebühr: 55,00 EUR (Vorkasse: nein) - Jahresjagdschein für 2 Jagdjahre
Gebühr: 65,00 EUR (Vorkasse: nein) - Jahresjagdschein für 3 Jagdjahre
Gebühr: 75,00 EUR (Vorkasse: nein) - Tagesjagdschein
Gebühr: 25,00 EUR (Vorkasse: nein) - Jahresjagdschein für Jugendliche
Gebühr: 20,00 EUR (Vorkasse: nein)
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Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
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Rechtsgrundlage
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
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Was sollte ich noch wissen?
Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
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