Löschungsbewilligung für das Grundbuch öffentlich beglaubigen lassen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Eintragung im Grundbuch löschen lassen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine beglaubigte Erklärung von der Person oder Institution, die im Grundbuch als Berechtigter eingetragen beziehungsweise von der Löschung betroffen ist.
Wenn Sie zum Beispiel eine Grundschuld löschen lassen möchten, weil die gesicherte Forderung beglichen wurde, benötigen Sie hierfür die beglaubigte Löschungsbewilligung des Gläubigers, in der Regel eine Bank. Soll ein Wohnungsrecht gelöscht werden, brauchen Sie die beglaubigte Löschungsbewilligung der Person, zu deren Gunsten das Wohnungsrecht besteht.
Wichtig ist, dass die Löschungsbewilligung notariell beglaubigt sein muss.
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Verfahrensablauf
- Das Grundbuchamt nimmt keine Beglaubigungen vor. Wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin Ihrer Wahl.
- Suchen Sie zum Beispiel über die bundesweite Notarsuche einen Notar oder eine Notarin aus.
- Sie vereinbaren einen Termin.
- Lassen Sie sich von dem Notar oder der Notarin zu der gewünschten Eintragung beraten.
- Der Notar oder die Notarin beglaubigt die Bewilligung und beantragt in der Regel auch die Eintragung beim Grundbuchamt für Sie.
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An wen muss ich mich wenden?
Amtsgericht (Grundbuchabteilung) bei Löschung der Eintragung
Notariat bei Beglaubigungen der Löschungsbewilligung
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Voraussetzungen
Die zugrunde liegende Forderung ist vollständig erfüllt beziehungsweise erloschen.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Personalausweis oder Reisepass
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Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Beglaubigung und Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Erkundigen Sie sich für die konkreten Kosten bei einem Notar Ihrer Wahl.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
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Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Notariat ab.
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Rechtsgrundlage
- § 19 Grundbuchordnung (GBO)
- § 29 Grundbuchordnung (GBO)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
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Was sollte ich noch wissen?
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
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