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Was erledige ich wo?

Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen


Urheber

Leistungsbeschreibung

Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Bauherr oder Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.

Ihre Energieberatung bestätigt mit einer Erklärung, dass die Maßnahmen korrekt umgesetzt wurden.

Diese Erklärung muss nach Abschluss der Arbeiten an die zuständige Bauaufsichtsbehörde geschickt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Energieberatung.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Untere Bauaufsichtsbehörden des Landes Schleswig-Holstein

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Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

Ihre Energieberatung muss bestätigen, dass

  • die durchgeführten Maßnahmen den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen und

  • die Anforderungen, die der energetischen Berechnung zugrunde liegen, erfüllt werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Erfüllungserklärung
  • Berechnungen
  • Energieausweis[e]
  • gegebenenfalls:
    • Lieferantenbescheinigung
    • Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Gebäudes

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Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

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Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

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Was sollte ich noch wissen?

  • Ihre Energieberatung ist eine nach § 88 Gebäudeenergiegesetz berechtigte Fachperson.

  • Einen Energieausweis dürfen nur Fachleute ausstellen, die dafür speziell qualifiziert sind, zum Beispiel:

    • Architekten und Architektinnen, Ingenieure und Ingenieurinnen oder Personen mit einem vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Studium,

    • Handwerksmeister und Handwerksmeisterinnen oder Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen mit entsprechender Ausbildung,

    • staatlich anerkannte Techniker und Technikerinnen mit Schwerpunkt Energie und Gebäudetechnik,

    • Personen, die eine anerkannte Schulung oder Prüfung im Bereich Energieberatung erfolgreich abgeschlossen haben.

  • Die hier aufgelisteten Berechtigten sind nicht vollständig, maßgeblich sind die Ausführungen in § 88 GEG.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.03.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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