Informationen über ein Kulturdenkmal erhalten
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Kulturdenkmale sind gesetzlich geschützt und werden in der Denkmalliste geführt. Wenn ein Objekt als Kulturdenkmal erkannt und in die Denkmalliste eingetragen wird, werden die Eigentümerinnen oder Eigentümer darüber benachrichtigt. Die Denkmalliste wird regelmäßig überprüft, ergänzt und aktualisiert.
Die Denkmalliste beinhaltet Informationen zu den Denkmalwerten.
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Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an das Landesamt für Denkmalpflege - telefonisch, per E-Mail oder persönlich.
- Sie schildern Ihr Interesse an Informationen zu einem konkreten Objekt.
- Die Behörde informiert Sie über den Denkmalstatus und ggf. damit verbundene rechtliche Rahmenbedingungen.
- Bei Bedarf können Sie um weiterführende Kontakte bitten. Alternativ besuchen Sie unsere Internetseite und suchen dort direkt in unserer Denkmaldatenbank oder Denkmalkarte nach dem konkreten Objekt.
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein
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Voraussetzungen
Keine
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Welche Unterlagen benötige ich?
Keine
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
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Rechtsgrundlage
- § 8 Gesetz zum Schutz der Denkmale (DSchG SH)
- § 2 Landesverordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale (DenkListV SH)
- § 3 Landesverordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale (DenkListV SH)
- § 4 Landesverordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale (DenkListV SH)
- § 5 Landesverordnung über die Denkmallisten für Kulturdenkmale (DenkListV SH)
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Rechtsbehelf
Es besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage in Bezug auf den Denkmalstatus.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
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