Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen
Urheber
- Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen
- Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen in Schleswig-Holstein
- Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen in Schleswig-Holstein
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit
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Voraussetzungen
- Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
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Welche Unterlagen benötige ich?
-
Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
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Welche Gebühren fallen an?
kostenlos
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Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
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Bearbeitungsdauer
keine
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Rechtsgrundlage
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Rechtsbehelf
keine
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Was sollte ich noch wissen?
-
Halbjährliche Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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