Einbürgerung für seit der Geburt staatenlose Personen beantragen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
-
Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
- sich frei in der EU bewegen,
- in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
- außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.
Wenn Sie seit Ihrer Geburt in Deutschland staatenlos sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung. Staatenlos sind Personen, die kein Staat als seine Staatsangehörigen ansieht.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes
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An wen muss ich mich wenden?
Einwohnermeldeamt, Bürgeramt oder direkt die Einbürgerungsbehörde der Stadt oder des Landkreises
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Voraussetzungen
- Sie müssen vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
-
Sie müssen
- mindestens 16 Jahre alt oder
- gesetzlich vertreten sein.
- Sie sind seit Ihrer Geburt staatenlos.
- Sie wurden in Deutschland geboren.
- Sie leben seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland.
- Sie sind nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden. Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Antrag auf Einbürgerung
- gültiger Reiseausweis für Staatenlose
- gültiger Aufenthaltstitel
-
Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
-
gegebenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- der vorherigen Ehepartnerin oder des vorherigen Ehepartners oder
- der vorherigen eingetragenen Lebenspartnerin oder des vorherigen eingetragenen Lebenspartners
- bei Personen unter 16 Jahren: Nachweis der gesetzlichen Vertretung
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern: nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
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Welche Gebühren fallen an?
Hinweise:
- Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder befreiung gewähren.
- Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
- Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen.
- Gilt für die Einbürgerung pro Person, gilt auch für Minderjährige, die allein eingebürgert werden
Verwaltungsgebühr: 255,00 EUR (Vorkasse: nein)
- Gilt für ein minderjähriges Kind, das mit beiden Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird
Verwaltungsgebühr: 51,00 EUR (Vorkasse: nein)
- Gilt bei Ablehnungsbescheid für Erwachsene
Verwaltungsgebühr: Mindestens 25,00 EUR, höchstens 255,00 EUR. (Vorkasse: nein)
- Gilt bei Ablehnungsbescheid für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind
Verwaltungsgebühr: Mindestens 25,00 EUR, höchstens 51,00 EUR. (Vorkasse: nein)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Den Antrag müssen Sie bis zu Ihrem 21. Geburtstag stellen.
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Rechtsgrundlage
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
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