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Was erledige ich wo?

Einstellung oder Aufhebung eines Verfahrens der Verwaltungsvollstreckung


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Die Vollstreckung einer Forderung gegen Sie ist durch die Vollstreckungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben oder vorübergehend einzustellen.

Werden Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben, sind die gepfändeten Sachen freizugeben. Bei bereits verwerteten Sachen ist der Erlös auszuzahlen. Forderungspfändungen müssen aufgehoben werden.

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Verfahrensablauf

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens prüft die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeiten der Aufhebung oder Einstellung der Forderung. Sie werden bei zutreffenden Ausnahmen in der Regel darüber benachrichtigt, dass das gegen Sie durchgeführte Vollstreckungsverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde.

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An wen muss ich mich wenden?

Verwaltungsbehörden der Kommunen/Ämter und Kreise/kreisfreie Städte

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Voraussetzungen

Voraussetzung für die Aufhebung oder Einstellung der Forderung im Vollstreckungsverfahren sind:

  1. Der Leistungsbescheid, von dem die Forderung ausging, wurde aufgehoben.
  2. Die Maßnahme der Vollstreckung oder die Vollstreckung an sich wurde durch ein Gericht für unzulässig erklärt.
  3. Die Einstellung des Vollstreckungsverfahren wurde von einem Gericht angeordnet.
  4. Sie haben gegen den Bescheid aus dem vollstreckt wird Widerspruch eingelegt und dieser entfaltet eine aufschiebende Wirkung.
  5. Der Anspruch der Vollstreckungsbehörde auf die von Ihnen geforderte Leistung ist erloschen.
  6. Die Leistung wurde gestundet.

Im ersten, zweiten und fünften Fall ist die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde aufzuheben, sobald im jeweiligen Fall die Entscheidung (über die Aufhebung des Leistungsbescheides bzw. die Unzulässigkeitserklärung des Gerichtes) unanfechtbar geworden ist oder der Leistungsanspruch in voller Höhe erloschen ist.

In den anderen Fällen ist das Vollstreckungsverfahren vorübergehend eingestellt und kann durch den Wegfall der Tatsachen, die zur vorläufigen Einstellung geführt haben, wieder aufgenommen werden.

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Welche Unterlagen benötige ich?

Es sind keine Unterlagen Ihrerseits bei der Vollstreckungsbehörde einzureichen, der Eintritt der Aufhebung oder Einstellung erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Amts wegen.

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Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenart und -höhe hängt davon ab, welche Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall angewendet werden.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

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Bearbeitungsdauer

: Ihr Antrag wird unverzüglich beantwortet. Die Angabe einer genauen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie vom Antragsaufkommen in der Behörde.

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Rechtsgrundlage

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Rechtsbehelf

Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung, Versteigerungsanordnung, o.ä.) richten sich nach den Vorschriften zum Widerspruchsverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung. Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Diese kann aber auf Antrag beim Verwaltungsgericht durch dieses angeordnet werden.

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Was sollte ich noch wissen?

Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind für die hiervon Betroffenen mit erheblichen Problemen und Nachteilen verbunden. Vollstreckungsmaßnahmen sind deshalb unverzüglich einzustellen, wenn ihr Zweck erreicht ist, also vor allem, wenn das Geforderte erfüllt ist.

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.11.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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