Sterbefall als Privatperson oder Bestattungsunternehmen mitteilen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wenn ein Mensch verstorben ist, muss der Sterbefall dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. Die Anzeige ist notwendig, damit der Todesfall offiziell beurkundet werden kann und später Sterbeurkunden ausgestellt werden.
Als Privatperson oder Bestattungsunternehmen sind Sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben vollständig und unverzüglich zu übermitteln.
Je nach Situation kann die Anzeigepflicht bei unterschiedlichen Personen liegen:
- Privatpersonen, die beim Tod anwesend waren oder im selben Haushalt lebten
- Angehörige, wenn diese unmittelbar über den Sterbefall informiert wurden
- Haus- oder Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, wenn der Tod in ihrer Immobilie eingetreten ist
- Bestattungsunternehmen, sofern sie mit der Abwicklung des Sterbefalls beauftragt wurden
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Die Person ist verstorben, und die ärztliche Leichenschau wurde durchgeführt.
- Todesbescheinigung wird erstellt. Eine Ärztin oder ein Arzt stellt die Todesbescheinigung aus.
- Sie übermitteln die Sterbefallanzeige persönlich, schriftlich oder elektronisch an das zuständige Standesamt.
- Das Standesamt prüft die Angaben und fordert bei Bedarf zusätzliche Unterlagen oder Informationen an.
- Nach erfolgreicher Prüfung wird der Sterbefall offiziell beurkundet.
- Sterbeurkunden können anschließend von berechtigten Personen beim Standesamt beantragt werden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
Standesamt
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
- Ein Sterbefall ist eingetreten. Die Person ist verstorben und der Todesfall ist festgestellt.
- Ärztliche Leichenschau liegt vor. Eine Ärztin oder ein Arzt hat den Tod festgestellt und eine Todesbescheinigung ausgestellt.
-
Anzeigepflicht besteht
- Privatperson, die beim Sterbefall anwesend war oder im Haushalt lebte, oder
- Angehörige mit Kenntnis des Sterbefalls, oder
- Bestattungsunternehmen, das mit der Abwicklung des Sterbefalls beauftragt wurde.
- Vollständige Angaben sind verfügbar. Alle erforderlichen Informationen zur verstorbenen Person und zum Todesfall müssen vorliegen.
- Ein Übermittlungsweg ist nutzbar und verfügbar. Sie können die Anzeige persönlich, schriftlich oder elektronisch (falls angeboten) an das Standesamt übermitteln.
- Vollmachten liegen vor (bei Bestattungsunternehmen). Das Unternehmen muss nachweisen können, dass es berechtigt ist, den Sterbefall anzuzeigen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen benötige ich?
Damit Sie den Sterbefall korrekt beim Standesamt anzeigen können, benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:
- Todesbescheinigung / ärztliche Leichenschau
- Bestätigt den Tod und enthält die wesentlichen medizinischen Angaben.
-
Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
- Bei Privatpersonen: eigene Identität
- Bei Bestattungsunternehmen: Ausweis der bevollmächtigten Person oder Firmennachweis
-
Angaben zur verstorbenen Person
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum und -ort
- Familienstand
- letzte Anschrift
-
Angaben zum Todesfall
- Datum und Uhrzeit des Todes
- Ort des Todes
- Kontaktdaten der anzeigenden Person oder des Bestattungsunternehmens
- Für Rückfragen durch das Standesamt.
-
Vollmachten oder Nachweise (falls Anzeige durch ein Bestattungsunternehmen erfolgt)
- Nachweis, dass das Unternehmen beauftragt wurde, den Sterbefall zu melden
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Für die reine Anzeige des Sterbefalls entstehen keine Gebühren. Kosten fallen erst an, wenn Sterbeurkunden beantragt werden oder zusätzliche beglaubigte Ausfertigungen benötigt werden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall ist dem zuständigen Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Bearbeitungsdauer
In der Regel wird der Sterbefall innerhalb weniger Tage durch das Standesamt bearbeitet, sofern alle Angaben vollständig vorliegen. Verzögerungen können auftreten, wenn Angaben fehlen oder Rückfragen erforderlich sind.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeige muss von der privaten Person oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen erfolgen. Angehörige können die Anzeige nicht stellvertretend übernehmen, es sei denn, sie sind ausdrücklich bevollmächtigt.
Die Todesbescheinigung ist ein medizinisches Dokument und wird unabhängig von der Anzeige übermittelt.
Sterbeurkunden werden nur an berechtigte Personen ausgegeben (zum Beispiel Angehörige oder bevollmächtigte Bestattungsunternehmen).
Verwenden Sie offizielle Formulare oder digitale Übermittlungswege, sofern Ihre Kommune diese anbietet.
Stellen Sie sicher, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind, um Verzögerungen bei der Beurkundung zu vermeiden.
Die Anzeige dient ausschließlich der Beurkundung des Sterbefalls. Organisatorische oder bestattungsbezogene Fragen klären Sie direkt mit dem Bestattungsunternehmen oder anderen zuständigen Stellen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Fachliche Freigabe
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.