Registrierung von Personen beantragen, die Rentenberatung als Rechtsdienstleistung anbieten
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Die Rentenberatung ist ein Bereich der Rechtsdienstleistungen. Wenn Sie Rentenberatung auf folgenden Gebieten ausüben möchten, müssen Sie sich bei beim Bundesamt für Justiz registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen:
- gesetzliche Renten- und Unfallversicherung,
- soziales Entschädigungsrecht,
- übriges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
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An wen muss ich mich wenden?
Bundesamt für Justiz
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Welche Unterlagen benötige ich?
Die Registrierung erfolgt auf Antrag.
Fügen Sie dem Amtrag folgende Unterlagen bei:
alle in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben
- Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis erfolgt ist,
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde (für jede qualifizierte Person gesondert)
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung
Bitte beachten Sie: Eine Prüfung des Registrierungsantrags erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen und die Registrierungsgebühr eingezahlt wurde.
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Welche Gebühren fallen an?
- Für die Registrierung. Gegebenenfalls fallen weitere Auslagen an.
Gebühr: 300,00 EUR (Vorkasse: nein)
- Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person.
Gebühr: 150,00 EUR (Vorkasse: nein)
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Rechtsgrundlage
- § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- §§ 4, 5 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
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Was sollte ich noch wissen?
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs rechtmäßig niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben.
Weitere Informationen sowie die nötigen Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz.
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. bietet in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen Sachkundelehrgänge zur Erlangung der Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz an.
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