Registrierung von Personen beantragen, die Inkassodienstleistungen anbieten
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde (theoretisch und praktisch) verfügt und diese entsprechend nachweist. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
- das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
- die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.
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An wen muss ich mich wenden?
Bundesamt für Justiz
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,
- Führungszeugnis,
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis erfolgt ist,
- eine Auskunft aus dem Rechtsdienstleistungsregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde (für jede qualifizierte Person gesondert),
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung.
Bitte beachten Sie: Eine Prüfung des Registrierungsantrags erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen und die Registrierungsgebühr eingezahlt wurde.
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Welche Gebühren fallen an?
- Für die Registrierung. Gegebenenfalls zuzüglich weiterer Auslagen.
Gemäß JVKostO
Gebühr: 300,00 EUR (Vorkasse: nein) - Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person.
Gebühr: 150,00 EUR (Vorkasse: nein)
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Rechtsgrundlage
- § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- §§ 4, 5 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
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Was sollte ich noch wissen?
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs rechtmäßig niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben.
Weitere Informationen sowie die nötigen Antragsformulare finden Sie auf:
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