Landeseigene Grundstücke und Immobilien erwerben
Leistungsbeschreibung
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können landeseigene Grundstücke, die das Land Schleswig-Holstein nicht mehr zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, erwerben. Die Liegenschaften werden öffentlich zum Beispiel über das Internetportal Immowelt angeboten. In Einzelfällen erfolgt auch ein Verkauf über ein Auktionshaus.
Das gilt ebenfalls für Grundstücke, die dem Land durch Erbschaften zugefallen sind, sofern diese öffentlich vermarktbar sind.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
Sofern es sich um Grundstücke und / oder Immobilien handelt, die sich im Eigentum einer Kommune befinden an die entsprechende Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Sofern es sich um Grundstücke und / oder Immobilien handelt, die sich im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein befinden:
- im Falle von entbehrlichem Grundvermögen an die Landesliegenschaftsverwaltung im Finanzministerium Schleswig-Holstein,
- im Falle von Fiskalerbschaften an das Dienstleistungszentrum Personal (DLZP).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Was sollte ich noch wissen?
Die sogenannten »Fiskuserbschaften« beziehungsweise »Fiskalerbschaften« entstehen, wenn das Land Schleswig-Holstein als Erbe eingesetzt wird oder die vorhandenen Erben das Erbe ausschlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Land dabei auch gesetzlicher Erbe.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Wenn Sie Interesse an einem landeseigenen Grundstück haben, achten Sie bitte auf entsprechende Anzeigen und antworten bei Interesse auf diese Anzeigen.
- Anschließend prüft die Behörde, ob die formalen und rechtlichen Voraussetzungen für den Verkauf erfüllt sind, zum Beispiel ob das Grundstück für den gewünschten Zweck genutzt werden darf und ob Sie zahlungsfähig sind.
- Wenn alles passt, erhalten Sie ein Kaufangebot oder es findet ein Gebotsverfahren statt, falls mehrere Interessenten vorhanden sind.
- Im nächsten Schritt werden Kaufpreis und Vertragsbedingungen zwischen Ihnen und der Behörde abgestimmt.
- Der Kaufvertrag wird dann durch einen Notar beurkundet, was gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Nach der Unterzeichnung erfolgt die Zahlung des Kaufpreises.
- Danach wird der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen, wodurch Sie rechtlich als Eigentümer gelten.
- Zum Schluss erhalten Sie das Grundstück offiziell übergeben.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
- Als Käuferin oder Käufer müssen Sie belegen können, dass der Kaufpreis bezahlt werden kann.
- Das Grundstück muss in der Regel für den vorgesehenen Zweck genutzt werden. Manchmal ist eine entsprechende Erklärung oder Vereinbarung erforderlich.
- Als Käuferin oder Käufer dürfen Sie keine ausstehenden Zahlungen oder Verpflichtungen gegenüber dem Land haben.
- Die Nutzung des Grundstücks muss mit geltenden Bebauungsplänen und anderen Vorschriften vereinbar sein.
- Je nach Grundstück kann die Zustimmung weiterer Behörden oder Gremien notwendig sein.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen benötige ich?
Bitte achten Sie auf die Angaben im Rahmen der öffentlichen Ausbietung zum Beispiel bei Immowelt oder des Auktionshauses.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die konkreten Fristen können je nach Behörde, Bundesland und Verfahren variieren. Bitte informieren Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle, um keine Fristen zu versäumen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Bearbeitungsdauer
In der Regel sollten Sie mit mehreren Wochen bis zu einigen Monaten rechnen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.