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Tätigkeits- und Betretungsverbote

Personen, die an einer im § 34 IfSG genannten ansteckenden Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen in der Einrichtung keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege- Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, wenn Sie dabei Kontakt zu den dort Betreuten haben (Tätigkeitsverbot). Personen, die an einer der genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen in der Einrichtung nicht betreut werden (Betretungsverbot).

Tätigkeits- und Betretungsverbote gelten auch für Personen, die verlaust sind (Kopfläuse). Bei bestimmten Erkrankungen gelten die Verbote auch für Haushaltsmitglieder der erkrankten Person, wenn von diesen keine ausreichende Immunität nachgewiesen werden kann.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch über das Dokument „Meldepflichtige Erkrankungen (§34 IfSG)“.

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