Wiederzulassung nach einem Tätigkeits- oder Betretungsverbot
Die Verbote gelten in der Regel so lange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Die Beurteilung kann durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder das Gesundheitsamt erfolgen. Das ärztliche Urteil muss nicht zwingend schriftlich vorliegen. In besonderen Fällen entscheidet das Gesundheitsamt, wann und durch wen das Verbot wieder aufgehoben wird und ob ein schriftliches Attest notwendig ist.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch über das Dokument „Meldepflichtige Erkrankungen (§34 IfSG)“.
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