Infektionshygienische Überwachung und Hygienepläne
Gemeinschaftseinrichtungen unterliegen - mit Ausnahme der Kindertagespflege - der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 36 IfSG). Das bedeutet, dass Gesundheitsämter in diesen Einrichtungen risikoadaptiert die Einhaltung von Hygienestandards kontrollieren, z.B. durch Begehungen vor Ort auch ohne konkreten Anlass. Überprüft werden u.a. Reinigungs- und Hygienepläne, die regelmäßige Durchführung von Personalschulungen, die Dokumentation von Hygienemaßnahmen und mögliche bauliche Infektionsrisiken.
Diese Einrichtungen sind verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Ein Reinigungsplan ist Teil des Hygieneplans. Für viele Einrichtungen gibt es Musterhygienepläne, die an die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort anzupassen sind. Bei Fragen zum Hygieneplan steht auch das Gesundheitsamt jederzeit zur Beratung zur Verfügung.