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Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Personen, die an bestimmten Erkrankungen leiden oder dessen verdächtig sind, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Auf welche Lebensmittel und Erkrankungen dies zutrifft, regelt der § 42 IfSG.

Wer gewerbsmäßig eine der genannten Tätigkeiten ausübt, muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt nachweisen, die nicht älter als 3 Monate sein darf (§ 43 IfSG). Die Belehrung ist bei Dienstantritt und dann alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber zu wiederholen.

Weitere Hinweise zur Küchen- und Lebensmittelhygiene finden Sie auch auf den Seiten des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit.

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