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Betretungsverbote für Gemeinschaftseinrichtungen

Bei einem festgestellten Befall mit Kopfläusen besteht nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34) ein Betretungsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Gesetzes sind 

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • Heime und
  • Ferienlager.

Es ist nicht zwingend notwendig, ein Kind sofort abholen zu lassen und zu isolieren, wenn der Befall mit Kopfläusen in der Einrichtung bemerkt wird. Der enge Kontakt mit weiteren Personen muss aber vermieden werden. Es sei daran erinnert, dass es sich nicht um eine gefährliche Erkrankung handelt und dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere und bisher unbekannte Fälle in der Einrichtung gibt.

Das Betretungsverbot kann direkt nach einer korrekt durchgeführten Erstbehandlung wieder aufgehoben werden. Die Folgebehandlung nach 8 Tagen darf aber auf keinen Fall vergessen werden. Dafür ist kein ärztliches Attest notwendig. Es wird aber empfohlen, die Behandlung gegenüber der Einrichtungsleitung schriftlich zu bestätigen.

Es ist nicht erforderlich und auch praktisch kaum möglich, dass der Kopf nach der Erstbehandlung frei von Läuseeiern (Nissen) ist. Die im Haar verbliebenen Nissen sind vor allem ein kosmetisches Problem. Die korrekte Folgebehandlung verhindert die weitere Verbreitung.

Es ist wichtig, dass alle - die Betreuten und das Personal - in der Einrichtung über das Auftreten von Kopfläusen informiert werden und sich selbst auf einen möglichen Befall untersuchen. Nur so können weitere Übertragungen bestmöglich verhindert werden. Auch hier kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Bestätigung darüber verlangen, dass eine Kontrolle zu Hause durchgeführt wurde und keine Läuse gefunden wurden oder dass bei einem Fund die korrekte Behandlung erfolgt ist.

Mehrsprachiges Infomaterial wird auch über das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) bereitgestellt.

Für die Information in der Einrichtung und die Bestätigung der Behandlung können die auf dieser Seite verlinkten Dokumente verwendet werden. Für weitere Fragen steht auch das Gesundheitsamt gerne zur Beratung zur Verfügung.

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