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Datum: 04.03.2026

Wikingeck Schleswig: Oberverwaltungsgericht gibt Berufung des Bundes im Kostenstreit mit dem Kreis Schleswig-Flensburg statt und weist Klage ab

Am Mittwoch, den 04. März 2026, verhandelte das Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein in Schleswig über die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen die Klage des Kreises Schleswig-Flensburg über die anteilige Erstattung der Sanierungskosten für das Wikingeck in Schleswig.

Schon zu Beginn der Verhandlung deutete sich an, dass es dem Oberverwaltungsgericht, anders als noch dem Verwaltungsgericht im letzten Jahr, weniger um die Klärung der Eigentumsfrage der Flurstücke und damit die Aufteilung der Kostenlast im Schleswiger Wikingeck ging, sondern vielmehr um die Frage, auf welche Rechtsgrundlage sich etwaige Ansprüche des Kreises gegen den Bund begründen könnten.

Hier maß das Oberverwaltungsgericht dem Erfordernis einer vorherigen Sanierungsanordnung des Kreises an den Bund ein höheres Gewicht bei als der sofortigen Sanierung der durch die Altlasten einer Teer- und Dachpappenfabrik kontaminierten Fläche. Der Kreis Schleswig-Flensburg war 2023 mit den Kosten für die Sanierung der Flächen in Vorleistung getreten, nachdem die Schadstoffe drohten, in die Grundwasserleiter einzutreten und zu einer Gefährdung für die Menschen in der Schlei-Region zu werden. Hierbei berief er sich auf entsprechende Absprachen und eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bund.

Das Verwaltungsgericht hatte dem Kreis noch Recht gegeben und dem Bund entsprechend seines Eigentumsanteils im Sanierungsgebiet zur Zahlung von 64,25% der Sanierungskosten verurteilt. Die Eigentumsfrage spielte für das Oberverwaltungsgericht heute aber eine untergeordnete Rolle. Das Oberverwaltungsgericht sah bereits für die Erstattungsforderung des Kreises Schleswig-Flensburg gegen den Bund keine ausreichende Rechtsgrundlage, sodass der Kreis Schleswig-Flensburg weder nach Landes- noch Bundesrecht einen Kostenersatz für die Sanierung des Bundeseigentums fordern könne. Damit gab es der Berufung des Bundes statt und wies die entsprechende Klage des Kreises auf Erstattung der anteiligen Sanierungskosten ab.

Landrat Dr. Wolfgang Buschmann bedauerte den Ausgang des Verfahrens: „Dass die Vereinbarungen mit dem Bund auf höchster Ebene für den Prozessausgang keine Rolle spielten, ist schwer nachvollziehbar. Das Urteil ist ernüchternd. Sobald die schriftliche Begründung des Urteils vorliegt, werden wir das Urteil sorgfältig prüfen und entscheiden, ob wir die Nichtzulassung der Revision mit einer Beschwerde begegnen werden. Trotz allem bleibt die Feststellung: Der Dreck ist weg!“

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