Wichige Informationen für Ärztinnen und Ärzte
Der Verdacht einer über das übliche Aumaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist nach dem Infektionsschutzgesetz namentlich zu melden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG). Meldepflichtig ist die feststellende Ärztin bzw. der feststellende Arzt. Die namentlich Meldung muss unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem die oder der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (§ 9 Abs. 3 Satz IfSG). Ein Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zur Meldung an das Gesundheitsamt verwenden Sie bitte die Meldeformulare des Paul-Ehrlich-Instituts, die sie über den Link auf dieser Seite finden.
Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde oder wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden (§ 8 Abs. 2 und 3 IfSG).
Darüber hinaus sehen auch die Berufsordnungen für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte eine Meldepflicht vor: Hiernach besteht die Pflicht, die aus der ärztlichen Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln (UAW) der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) zu melden.
Außerdem kann eine Meldung an den Hersteller sinnvoll sein, die aber nicht verpflichtend ist.