Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Was erledige ich wo?

Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen


Leistungsbeschreibung

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Mit der uneingeschränkten Erlaubnis dürfen Sie sich offiziell »Heilpraktikerin« oder »Heilpraktiker« nennen.

Mit einer sogenannten »sektoralen« Erlaubnis dürfen Sie die Heilkunde nur in einem bestimmten Bereich ausüben.

In Schleswig-Holstein werden derzeit folgende Überprüfungen nach dem Heilpraktikergesetz vorgenommen:

  • Heilpraktiker/in
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie oder
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Podologie
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Logopädie
  • Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Ergotherapie
  • Weitere Gebiete sind gegebenenfalls möglich.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
  • Erklärung darüber, dass
    • bei keiner anderen Behörde ein Antrag nach dem HeilpraktikerP-Gesetz gestellt ist, über den noch nicht entschieden wurde.
    • derzeit kein Gerichtsverfahren oder Ermittlungsverfahren vorliegt, das direkt oder indirekt mit der beantragten Tätigkeit zu tun hat. (Eigenerklärung)
  • Kopie des Personalausweises
  • beglaubigter Nachweis, dass mindestens der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss (abgeschlossene Volksschulbildung) vorliegt
  • erweitertes, polizeiliches Führungszeugnis (Belegart OE) im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate)
    • Hinweis: Sie benötigen zur Beantragung eine entsprechende Bescheinigung Ihres Gesundheitsamtes
  • ärztliches Zeugnis im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate)
  • kurzgefasster Lebenslauf

Wenn Sie Ihren Antrag dort stellen möchten, wo Sie später arbeiten wollen, müssen Sie zusätzlich folgende Unterlagen beifügen :

  • Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt, müssen Sie dem Antrag eine ausführliche Erklärung beifügen, aus welchen Gründen Sie den Beruf des Heilpraktikers zukünftig im beantragten Einzugsgebiet ausüben möchten. Die Erklärung muss glaubhaft und eindeutig nachvollziehbar sein.
  • Darüber hinaus müssen Sie angeben, aus welchen Gründen Sie den Antrag nicht am Wohnort gestellt haben.
  • Entsprechende Nachweise müssen Sie dem Antrag beifügen.
  • Bei einem Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein ist die Absicht, eine Praxis im beantragten Einzugsgebiet zu eröffnen, nicht glaubhaft, wenn Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz beibehalten werden.
  • Bei vorsätzlich falsch gemachten Angaben erfolgt eine Eintragung ins Bundeszentralregister und Ihnen kann die Erlaubnis entzogen werden.

Zusätzlich, bei Überprüfungen beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie: beglaubigte Berufsurkunde

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

  • 175 Euro, schriftliche Kenntnisüberprüfung
  • 225 Euro, mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung
  • Zuzüglich Gebühr für die Erlaubniserteilung - Auskünfte darüber erteilt Ihnen das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt)
  • In der Regel erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Rechnung über die Gesamtsumme vom Gesundheitsamt bei dem Sie den Antrag gestellt haben.
  • Bei Wiederholung der Überprüfung fallen die Gebühren erneut an.
  • Im jeweiligen Einzelfall können folgende - zusätzliche - Gebühren anfallen:
    • 150 Euro; Rücknahme des Antrags nach Einladung zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung
    • 50 Euro; Verschiebung des Termins zur mündlichen Kenntnisüberprüfung


  • schriftliche Kenntnisüberprüfung

    Gebühr: 175,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung

    Abgabe: 225,00 EUR (Vorkasse: nein)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Formulare

Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie tätig werden wollen.
Informationen und Termine zur Heilpraktikerüberprüfung durch den Kreis Nordfriesland sowie einen Gegenstandkatalog für die Kenntnisprüfungen finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Nordfriesland.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Neben den formalen Voraussetzungen wie Alter und Schulabschluss wird für die Erlaubniserteilung überprüft, ob die Bewerberin / der Bewerber die Grenze ihrer / seiner heilkundlichen Befugnisse als Nichtärztin / Nichtarzt erkennt, das heißt, ob sie / er weiß, was sie / er, um ihrem / seinem Patienten nicht zu schaden, zu unterlassen hat, und wann der Patient an einen Arzt überwiesen werden muss (Kenntnisüberprüfung).
Die Erlaubnis wird der Antragstellerin / dem Antragsteller zugestellt. Treten nachträglich Tatsachen ein, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, so kann der Kreis/die kreisfreie Stadt, in dem / der Sie den Antrag gestellt haben, aufgrund § 7 HeilprGV iVm § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG diese Erlaubnis widerrufen.

Hinweise:

  • Der Antragssteller / die Antragstellerin muss das 25. Lebensjahr bei Erlaubniserteilung vollendet haben.
  • Die Erlaubnis wird nach erfolgreichem Überprüfungsverfahren (schriftlich und mündlich-praktisch) durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (mit Attest belegte Krankheit am Überprüfungstag oder bestimmte außergewöhnliche Umstände) kann die Teilnahme an der angemeldeten Prüfung einmal auf einen späteren Termin verschoben werden. In allen anderen Fällen (z.B. nicht genug Zeit zu lernen) kann die Prüfung nicht verschoben werden.
  • Sollten Sie am Überprüfungstag unentschuldigt fehlen, kommt eine gebührenpflichtige Ablehnung der beantragten Erlaubnis in Betracht.

Besonderheiten für Diplom-Psychologen:


Wenn Sie einen Abschluss an einer deutschen Hochschule als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin erhalten haben und dabei das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben, können Sie i.d.R. die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie bekommen, ohne an einer Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker teilnehmen zu müssen (Rechtsprechung:BVerG vom 10.02.1983 (NJW 1984, 1414)).
Die vorgenannten Antragsunterlagen sind in diesem Fall vollständig vorzulegen. Zudem wird eine beglaubigte Kopie Ihrer Diplomurkunde und des Abschlusszeugnisses der Hochschule, aus dem sich ergibt, dass Sie das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben.
Bitte vermerken Sie in Ihrem Antrag, dass Sie die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie nach Aktenlage als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin beantragen. Nach dem Deutschen Qualitätsrahmen (DQR) entsprechen ein Master-Studiengang und der Diplom-Studiengang dem Niveau 7. Ein Bachelor-Studiengang reicht daher für eine analoge Anerkennung nach Aktenlage nicht aus.

Besonderheiten für Physiotherapeuten:


Wenn Sie eine Zulassung als Physiotherapeut besitzen und die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für den Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie beantragen möchten, beachten Sie bitte, dass Sie mit dieser Heilpraktikererlaubnis weiterhin nur die Behandlungen durchführen dürfen, die Sie als Physiotherapeut anwenden dürfen. Die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie bietet Ihnen ausschließlich die Möglichkeit, die Behandlungen, die sie bisher auf Verordnung eines Arztes durchgeführt haben, eigenverantwortlich als Heilpraktiker ohne Verordnung des Arztes durchzuführen. Wenden Sie Verfahren an, die Ihnen als Physiotherapeut nicht erlaubt sind, begehen Sie ggf. eine Straftat. Wenn Sie Therapieverfahren (z.B. Osteopathie) anwenden möchten, die Sie als Physiotherapeut nicht anwenden dürfen, müssen Sie die uneingeschränkte (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.

Besonderheiten für Physiotherapeuten, welche im Bereich Osteopathie tätig sind:

In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung von osteopathischen Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung von Osteopathie nur durch Ärzte und Heilpraktiker zulässig. Physiotherapeuten, welche bisher und zukünftig osteopathische Tätigkeiten anwenden möchten, müssen daher nach der geltenden Rechtslage die uneingeschränkte (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Onlinedienste

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben, melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt an.
  • Ihr Gesundheitsamt leitet Ihre Unterlagen an das Gesundheitsamt Ihres Kreises weiter.
  • Die Kenntnisüberprüfung wird in Schleswig-Holstein zentral vom Kreis Nordfriesland durchgeführt.
  • Ihr Gesundheitsamt meldet Sie dort an. Vom Kreis Nordfriesland erhalten Sie die Einladung zur Prüfung.
  • Die Einladung zur schriftlichen Überprüfung geht Ihnen etwa vier Wochen vor dem Termin zu.
  • Nach der schriftlichen Überprüfung folgt frühestens nach weiteren vier Wochen die mündlich-praktische Überprüfung.
  • Nach bestandener Überprüfung erteilt Ihnen Ihr zuständiges Gesundheitsamt die Erlaubnis.
  • Sie erhalten die Erlaubnis schriftlich zugestellt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Sie müssen bei der Erteilung der Erlaubnis mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Neben dem Schulabschluss wird geprüft, ob Sie Ihre Grenzen als Nichtärztin oder Nichtarzt kennen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.11.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

nach oben zurück