Gesundheitsberufe Berufsausübung anmelden
Leistungsbeschreibung
Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies dient der Erfüllung von Aufgaben im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung, der Kontrolle der Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe sowie der Führung der Berufsbezeichnung. Eine solche Meldepflicht entfällt, wenn bereits eine entsprechende Verpflichtung gegenüber einer Heilberufekammer besteht.
Nähere Einzelheiten sind in der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 9. Dezember 2019 geregelt.
- Altenpflegerin oder Altenpfleger
- Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
- Apothekerin oder Apotheker - verkammert
- Ärztin oder Arzt - verkammert
- Diätassistentin oder Diätassistent
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Heilpraktikerin oder Heilpraktiker mit allgemeiner Heilpraktikererlaubnis und mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - verkammert
- Logopädin oder Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Orthoptistin oder Orthoptist
- Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
- Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Podologin oder Podologe
- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut - verkammert
- Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
- Zahnärztin oder Zahnarzt - verkammert
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
An das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt weiter.
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Welche Unterlagen benötige ich?
Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder - jedoch nur durch persönliche Vorlage - das Original der Erlaubnis.
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Welche Gebühren fallen an?
Keine
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Welche Fristen muss ich beachten?
Anmeldung innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit bzw. Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt.
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Rechtsgrundlage
- § 12 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG)
- Landesverordnung über Gesundheitsberufe (GesBerV SH)
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Formulare
Anmeldeformulare erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
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Urheber
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