Ersatzgeldverwendung
Um Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild – wie zum Beispiel bei Windkraftanlagen – zu kompensieren, müssen Verursacher Ersatzzahlungen leisten. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 15 BNatSchG) sind die „Ersatzzahlungen zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden“. Den fachlichen und rechtlichen Rahmen für die Verwendung von Ersatzzahlungen geben das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) vor.
Die Ersatzgeldverwendung ist ein wichtiges Instrument des angewandten Artenschutzes. Die Wahl und Umsetzung der Maßnahmen orientiert sich im Kreis Schleswig-Flensburg am Integrierten Umweltprogramm und der Ökologischen Nachhaltigkeitsstrategie, um eine größtmögliche Wirkung für den Umweltschutz zu erzeugen.
So finanziert der Kreis mit Ersatzgeldern die Sicherung von Flächen zu Zwecken des Naturschutzes zu Gunsten Dritter. Zuwendungsempfänger können öffentlich-, privatrechtliche Körperschaften wie zum Beispiel Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände oder Stiftungen sein. Der Kreis selbst wird nicht Eigentümer.