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Kfz: 100 km/h-Zulassung für Kombinationen

Eine Zulassung von

  • Personenkraftwagen mit Anhänger,
  • mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger und
  • Omnibussen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger

für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen erfordert eine Vorführung des Anhängers bei:

  • einer/einem Sachverständigen,
  • einer Prüferin/einem Prüfer oder
  • einer Prüfingenieurin/einem Prüfingenieur

die/der Teil einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Süd Autopartner, TÜV Rheinland, TÜV Hanse) ist.

Von der zuständigen Zulassungsbehörde werden die erforderlichen Änderungen in die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) eingetragen.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers.
  • Falls Sie noch im Besitz der alten Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) sind, so sind beide vorzulegen.
  • Gutachten über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen oder Bestätigung des Herstellers.

Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.

Gebührenhöhe

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Gut zu wissen

Bevor Sie bei der Prüfstelle vorsprechen, wenden Sie sich bitte an den Hersteller Ihres Anhängers; eventuell ist eine Zulassung für 100 km/h schon vorhanden.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Überwachungsorganisationen.

Rechtsgrundlage

  • Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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