Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein
Freistellung von den Bindungen nach § 7 Absatz 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und § 30 Wohnraumförderung (WoFG)
Wohnungen, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert wurden, werden in der Regel an Personen vermietet, die Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben.
Für den Fall, dass eine Vermietung an diesen Personenkreis nicht möglich ist (kein Bedarf, etc.), kann durch die Verwaltung der Wohnungsbaugesellschaften/Verfügungsberechtigten ein Antrag auf Erteilung der Freistellung beim oben genannten Ansprechpartner gestellt werden.
Die Freistellung kann sich beziehen auf die Bindung an die Einkommensgrenze und an die Wohnungsgröße sowie auf den Vorbehalt für einen bestimmten Personenkreis.
Ausgleichsleistungen
Freistellungen sind grundsätzlich mit der Auflage zu erteilen, dass die/der Verfügungsberechtigte für die Dauer der Freistellung einen Ausgleich leistet. Welcher Ausgleich angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.