Schutzgebiete: Betretungserlaubnis, Befahrenserlaubnis
Volltext
Sofern sich das Betreten oder Befahren eines Schutzgebietes außerhalb des öffentlichen Straßennetzes mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentliche Belange entgegenstehen, kann - vorausgesetzt, es sind gemäß der strengen gesetzlichen Regeln Ausnahmen möglich - eine Betretungs- oder Befahrenserlaubnis erteilt werden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Ansprechpunkt
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörden),
sofern es um die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten und Naturparken oder um die Auswahl von Natura 2000-Gebieten geht, an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 51 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG),
- § 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.