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Waffen und Munition - Erlaubnis zur Mitnahme beantragen


Leistungsbeschreibung

Um Waffen nach Deutschland mitnehmen zu dürfen, müssen Sie Ihr Bedürfnis, Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung und Sachkunde nachweisen. Wenn Sie Bürgerin/Bürger eines EU-Mitgliedstaats sowie der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands sind, reicht als Nachweis der Europäische Feuerwaffenpass. Als Bürgerin/Bürger aus einem Drittstaat können Sie die Nachweise durch aussagekräftige amtliche Dokumente Ihres Heimatlandes mit deutscher Übersetzung erbringen. Können Sie als Bürgerin/Bürger aus einem Drittstaat bei der Antragstellung keine Angaben zu Waffen und Munition machen, müssen Sie dies spätestens bei der Einreise nachholen.

Sie müssen immer den Grund angeben, warum Sie Waffen und Munition nach Deutschland vorübergehend mitnehmen wollen, zum Beispiel eine Einladung zur Jagd, zu einem Schießsportwettkampf oder zu einer Brauchtumsveranstaltung.

Stellen Sie den Antrag beispielsweise für eine Schießsportmannschaft, können Sie die Namen aller Teilnehmenden auf einem gesonderten Blatt angeben und dem Antrag beilegen. Die Erlaubnis wird dann für alle Antragstellenden zusammen erteilt.

Keine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie aus einem EU-Mitgliedstaat sowie aus der Schweiz, Liechtenstein und Island

  • als Jäger bis zu 3 Langwaffen und die dazugehörige Munition,
  • als Sportschütze bis zu 6 Schusswaffen und die dazugehörige Munition sowie
  • als Brauchtumsschütze bis zu 3 Einzellader oder Repetierlangwaffen und die dazugehörige Munition

nach Deutschland mitnehmen wollen. In Ihren Europäischen Feuerwaffenpass müssen jedoch die Waffen eingetragen sein, die Sie mitnehmen. Als Bürgerin/Bürger eines Drittstaats müssen Sie in diesen Fällen nicht Ihre Volljährigkeit und Sachkunde nachweisen.

Keinen Europäischen Feuerwaffenpass benötigen Sie, wenn Sie als Sportschütze oder Brauchtumsschütze bestimmte Waffen von Österreich nach Bayern oder umgekehrt mitnehmen wollen.

Sie brauchen auch keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland, wenn Sie

  • Waffen und Munition mitnehmen, für die Sie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz haben (Waffenbesitzkarte – WBK),
  • Signalwaffen und die dazugehörige Munition aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitführen oder
  • Waffen und Munition an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs mitführen, die in Deutschland ständig unter Verschluss gehalten werden. Diese Waffen und Munition müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden und sind spätestens innerhalb eines Monats aus Deutschland wieder auszuführen.

Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island mitnehmen wollen, benötigen Sie

  • die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Waffenbesitzkarte – WBK),
  • einen Europäischen Feuerwaffenpass, in den die Waffen eingetragen sind, die Sie mitnehmen wollen
    sowie
  • die Zustimmung des Staates, in den Sie die Waffen und Munition mitnehmen wollen beziehungsweise der glaubhafte Nachweis, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

Zudem müssen Sie den sicheren Transport der Waffen und Munition gewährleisten. Hierfür können Sie auch eine Spedition beauftragen. Sie sollten sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.

Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen Drittstaat mitnehmen wollen, benötigen Sie keine deutsche Erlaubnis. Auch hier gilt, dass Sie sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren sollten, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Waffenbehöde

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

Waffenbehöde

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Voraussetzungen

Wenn Sie Waffen und Munition nach Deutschland mitnehmen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen das Bedürfnis nachweisen, warum Sie Waffen und Munition mitnehmen wollen.
  • Sie müssen volljährig sein.
  • Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein. Das bedeutet, mögliche Verurteilungen müssen länger als 10 Jahre und Mitgliedschaften in in Deutschland verbotenen Organisation länger als 5 Jahre her sein.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Das bedeutet, Sie müssen geschäftsfähig sein, Sie dürfen nicht alkoholabhängig oder debil sein.
  • Sie müssen über ausreichend Sachkunde verfügen, mit Waffen und Munition umzugehen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • bei Mitnahme nach Deutschland aus EU-Mitgliedstaat, aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island
    • Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
  • bei Mitnahme nach Deutschland aus einem Drittstaat
    • amtliche Dokumente mit deutscher Übersetzung zum Nachweis der Bedürfnisse, der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde
  • bei Mitnahme aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz, nach Liechtenstein oder nach Island
    • Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte (WBK) (Kopie)
    • Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Fachlich freigegeben am

10.08.2022

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Was sollte ich noch wissen?

Bitte beachten Sie, dass für das Verbringen von Waffen zwischen bestimmten Staaten zusätzlich noch eine Erlaubnis nach dem Außenwirtschaftsrecht, Zollrecht und/oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein kann. Hier empfiehlt es sich, vor dem Verbringen mit dem zuständigen Zollamt und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kontakt aufzunehmen.

Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt auch umfassend über die in den anderen Staaten für das Verbringen von Waffen geltenden Rechtsvorschriften, die durch die nachfolgenden Ausführungen unberührt bleiben.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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