Volksinitiativen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Eine Volksinitiative ist die erste Stufe eines Volksabstimmungsverfahrens in Schleswig-Holstein. Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Grundsätzlich zulässig sind Anträge zu landespolitischen Themen oder ausgearbeitete und begründete Gesetzentwürfe, für die der Landtag zuständig ist.
Die Vertrauenspersonen einer beabsichtigten Volksinitiative können sich durch das für Inneres zuständige Ministerium kostenfrei beraten lassen. So können vor Beginn einer Unterschriftensammlung Fragen zu den verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen geklärt werden. Die Beratung ist rechtlich unverbindlich. Sie erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass über die Zulässigkeit einer Volksinitiative ausschließlich der Landtag entscheidet.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
Ministerium für Inneres, ländliche Räume,
Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Referat IV 31
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
E-Mail
Volksinitiativen@im.landsh.de
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen benötige ich?
Entwurf der beabsichtigen Volksinitiative
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Was sollte ich noch wissen?
Vertrauenspersonen einer Volksinitiative müssen zur Teilnahme an einer Volksinitiative berechtigt sein. Das Recht steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zu, die zur Landtagswahl wahlberechtigt sind. § 5 des Landeswahlgesetzes gilt entsprechend. Darüber hinaus müssen die Vertrauenspersonen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.