Aufhebung der Bergbaubewilligung beantragen
Leistungsbeschreibung
Mit einer bergrechtlichen Bewilligung dürfen Sie als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten Bodenschatz aufsuchen und abbauen.
Sie können diese Bewilligung vollständig oder teilweise aufheben lassen, sowohl gegenständlich (einzelne Bodenschätze) als auch räumlich. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Sie müssen keine Gründe für eine Aufhebung angeben.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Sie können die Aufhebung online über die Plattform »BergPass« oder schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Aufhebung der Bewilligung online über die Plattform »BergPass« beantragen:
-
Rufen Sie die OnlinePlattform »BergPass« auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine bundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Aufhebung der Bewilligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen per Post oder zur Niederschrift bei Ihrer zuständigen Bergbehörde ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Bergbehörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Aufhebung Ihrer Bewilligung mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
- Die Bergbehörde gibt die Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt. Ihre Bewilligung erlischt in dem Umfang, in dem sie aufgehoben wird mit Datum der Veröffentlichung. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rücknahme der Aufhebung nicht mehr möglich.
Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)
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Voraussetzungen
Sie besitzen eine zum Zeitpunkt des Antrags gültige bergrechtliche Bewilligung, um einen bestimmten Bodenschatz im Bewilligungsfeld aufzusuchen und zu fördern sowie das Eigentum daran zu erwerben.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Aufhebungsantrag
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Welche Gebühren fallen an?
- Zuzüglich der Kosten zur Bekanntmachung
Gebühr: Mindestens 136,00 EUR, höchstens 680,00 EUR. (Vorkasse: nein)
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Bearbeitungsdauer
- 1 — 3 Monat(e)
- Einschließlich der Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt
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Rechtsgrundlage
- § 19 Bundesberggesetz (BBergG)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO), Schleswig-Holstein
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Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Ja
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Urheber
- Aufhebung der Bergbaubewilligung beantragen in Schleswig-Holstein
- Aufhebung der Bergbaubewilligung beantragen in Schleswig-Holstein
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
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Onlinedienste
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