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Was erledige ich wo?

Genehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen


Leistungsbeschreibung

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt - unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Schwangere oder stillende Frauen dürfen von Ihrem Arbeitgeber nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.

Ihr Antrag ist genehmigt, wenn Sie nach 6 Wochen keine Ablehnung erhalten haben.

Die zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen. Ziel ist es, den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.

Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Als antragstellende Person müssen Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sein.
  • Die schwangere oder stillende Frau hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
  • Ein ärztliches Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Die Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen zu.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ärztliches Zeugnis darüber, das bestätigt, das nicht gegen eine Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht
  • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
    • die Frau kann Ihre zustimmende Erklärung jederzeit widerrufen
  • Dokumentation zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    • Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung 
    • gegebenenfalls Bedarf und Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen
    • gegebenenfalls Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen
  • Aussage zur Alleinarbeit

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen. 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 6 Wochen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

  • Selbständige
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
  • Hausfrauen

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.06.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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