Wesentliche Änderungen von Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen anzeigen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Anlage keine anderen behördlichen Genehmigungen erfordert, die den Immissionsschutz betreffen, müssen Sie eine geplante wesentliche Änderung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dafür haben Sie bis spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Änderung Zeit.
Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt vornehmen wollen, müssen Sie erforderliche Unterlagen nur dann einreichen, wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert.
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Verfahrensablauf
- Sie reichen die Anzeige mit dem Lageplan schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
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Voraussetzungen
-
Ihre Anlage überquert oder liegt
- auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder
- auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
- Lageplan
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Anzeige bis spätestens zwei Wochen vor der wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.
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Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Sie müssen die Anzeige bis spätestens 2 Wochen vor den wesentlichen Änderungen an Ihrer Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben. Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige.
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Rechtsgrundlage
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Rechtsbehelf
Keiner. Da es sich nur um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine rechtlichen Schritte Ihrerseits möglich.
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Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
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