Erbfall bei einer Bergbauerlaubnis anzeigen
Leistungsbeschreibung
Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis, auch Aufsuchungserlaubnis genannt, dürfen Sie in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums bestimmte Rohstoffe aufsuchen.
Wenn der Inhaber oder die Inhaberin einer bergrechtlichen Erlaubnis verstirbt, geht diese auf die Erbinnen oder Erben über. Bis zu 10 Jahre nach dem Erbfall darf das Recht auch von den sogenannten Verfügungsberechtigten ausgeübt werden. Das sind:
- Nachlassinsolvenzverwalterinnen oder Nachlassinsolvenzverwalter
- Nachlasspflegerinnen oder Nachlasspfleger
- Testamentsvollstreckerinnen oder Testamentsvollstrecker.
In beiden Fällen müssen Sie als Erbin oder Erbe beziehungsweise verfügungsberechtige Person eine Umschreibung der Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
Bei der Umwandlung von Unternehmen mit einhergehender Gesamtrechtsnachfolge ist die Umschreibung der Erlaubnis auf das neue Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Sie können die Umschreibung der Erlaubnis online über die Plattform »BergPass« oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Umschreibung der Erlaubnis online beantragen:
-
Rufen Sie die OnlinePlattform »BergPass« auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Umschreibung der Erlaubnis schriftlich beantragen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Sie erhalten eine Mitteilung per Post, in der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
Bezüglich der Gesamtrechtsnachfolge gilt:
- Sie erhalten eine Mitteilung, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER-Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
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Voraussetzungen
- Die Inhaberin oder der Inhaber einer bergrechtlichen Erlaubnis verstirbt.
- Sie, beziehungsweise ihre Vertretungspersonen, müssen die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
Für Gesamtrechtsnachfolge:
- Das alte Unternehmen ist in ein neues Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge umgewandelt worden.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Erbinnen und Erben sowie Verfügungsberechtigte müssen den Erbfall schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Gesamtrechtsnachfolge ist schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
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Bearbeitungsdauer
- 1 — 4 Woche(n)
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Rechtsgrundlage
- § 22 Absatz 2 Bundesberggesetz (BBergG)
- § 22 Absatz 1 Bundesberggesetz (BBergG)
- § 11 Nummer 6 Bundesberggesetz (BBergG)
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Rechtsbehelf
- Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
- Gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht
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Urheber
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
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An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)
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Onlinedienste
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Welche Gebühren fallen an?
- Je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach der Verwaltungsgebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 57,00 EUR
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 68,00 EUR
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 85,00 EUR
Gebühr: Mindestens 57,00 EUR, höchstens 85,00 EUR. (Vorkasse: nein)
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