Gesundheitsberufe, Gesundheitsfachberufe: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Leistungsbeschreibung
Wer eine Berufsbezeichnung in einem der nachfolgenden Gesundheitsfachberufe führen will, benötigt eine Erlaubnis:
- Altenpflegerin / Altenpfleger,
- Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer,
- Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer,
- Diätassistentin / Diätassistent,
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Pflegefachfrau / Pflegefachmann
- Logopädin / Logopäde,
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (ausl. Anerkennung),
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik (ausländische Anerkennung),
- Orthoptistin / Orthoptist,
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent,
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
- Podologin / Podologe und
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter (früher: Rettungsassistentin / Rettungsassistent).
- Rettungssanitäterin / Rettungssanitäte
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB Landesamt).
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Diese sind:
- den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein oder
- einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss im Ausland,
- die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen benötige ich?
Da unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle (SHIBB Landesamt) in Verbindung zu setzen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Ablegung der in den jeweiligen Berufsgesetzen vorgeschriebenen Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro,
- bei Anerkennung von Auslandsabschlüssen wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 bis 225,00 Euro
gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
- § 2 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 9.6.1 (VwGebV)
- Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO)
- § 2 Podologengesetz (PodG)
- § 2 Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
- § 2 Hebammengesetz (HebG)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Formulare
Formloser Antrag.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
MWVATT
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.