Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung:
- Der Versuch ist unerlässlich.
- Der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter besitzen die erforderliche fachliche Eignung.
- Die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel sind vorhanden.
- Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen sind gegeben.
- Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterbringung, Pflege, Betreuung der Tiere und medizinische Versorgung ist sichergestellt.
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An wen muss ich mich wenden?
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
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Welche Unterlagen benötige ich?
Der Antrag muss alle Angaben entsprechend § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz enthalten.
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Welche Gebühren fallen an?
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.
In Schleswig-Holstein wird eine Gebühr von 128,00 bis 1.023,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG erhoben.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen für die Einreichung eines Antrages vorgesehen.
Die Genehmigung wird befristet erteilt.
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Rechtsgrundlage
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Was sollte ich noch wissen?
Nicht genehmigungspflichtig sind Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen beziehungsweise behördlich angeordnet sind. Diese sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wer Tierversuche durchführen will, muss einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen.
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