Nutzungsaufnahme anzeigen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie anzeigen, wenn Sie beginnen, eine bauliche Anlage zu nutzen.
Wenn Ihre bauliche Anlage verfahrensfrei ist, müssen Sie die Nutzungsaufnahme nicht anzeigen. Verfahrensfrei ist Ihre bauliche Anlage, wenn sie für den Bau, Umbau oder sonstige bauliche Änderungen grundsätzlich keine Genehmigung benötigen.
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Verfahrensablauf
Reichen Sie die Anzeige elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform unter Nutzung des Formulars ein.
Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das »Mein Unternehmenskonto« benötigt.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige der Nutzungsaufnahme bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige der Nutzungsaufnahme. Sofern die untere Bauaufsichtsbehörde oder andere Behörden nicht zur Gefahrenabwehr gegen das Vorhaben einschreiten, können Sie die Nutzung aufnehmen.
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An wen muss ich mich wenden?
Untere Bauaufsichtsbehörde
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Voraussetzungen
Sie haben eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage errichtet oder verändert und möchten diese bald nutzen.
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Bestätigung bzw. Bescheinigung, dass der Bau korrekt ausgeführt wurde und die Stabilität sowie Tragfähigkeit des Gebäudes gewährleistet ist
- Bestätigung bzw. Bescheinigung, dass der Bau die Anforderungen für den Brandschutz erfüllt
- Formular zur Anzeige der Nutzungsaufnahme
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Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss vor Beginn der Nutzung erfolgen.
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Bearbeitungsdauer
Sofort nach Eingang der Unterlagen
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Rechtsgrundlage
- § 82 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter
- § 3 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO)
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Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
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Formulare
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Was sollte ich noch wissen?
Sie dürfen die bauliche Anlage erst nutzen, wenn Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen sicher benutzbar sind.
Sie dürfen Feuerstätten erst nutzen, wenn die Bezirksschornsteinfegerin oder der Bezirksschornsteinfeger ihre Sicherheit bestätigt hat. Das Gleiche gilt für Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke.
Beachten Sie, dass die Nichtanzeige der Nutzungsaufnahme eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
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