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Was erledige ich wo?

Sportförderung für Maßnahmen der dualen Karriere im Leistungssport beantragen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Sie können die Förderung der dualen Karriere im Leistungssport in Schleswig-Holstein als staatlich anerkannte Bildungseinrichtung erhalten.

Sie umfasst die Unterstützung von sächlichen Anschaffungen und Maßnahmen, die direkt der Koordination zwischen Schule und Training sowie der schulischen und sportlichen Weiterentwicklung der Leistungssportlerinnen und Leistungssportler dienen. Für Personalkosten erhalten Sie keine Förderung. Sie erhalten die Zuwendung als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, wobei Maßnahmen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro unterstützt werden. Sie müssen keinen Eigenanteil finanzieren. Sie müssen die personellen und sachlichen Folgekosten selbst zahlen.

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Verfahrensablauf

  • Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es mit allen gegebenenfalls nötigen Unterlagen an die im Antrag angegebene zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie bekommen eine Nachricht dazu, ob Sie die Förderung erhalten.

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An wen muss ich mich wenden?

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Referat IV 34

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Voraussetzungen

  • Sie sind eine staatlich anerkannte Bildungseinrichtung.
  • Sie haben das Vorhaben bereits vollständig geplant.
  • Sie haben das Vorhaben noch nicht begonnen.
  • Das Vorhaben findet in Schleswig-Holstein statt.
  • Sie beantragen die Förderung von sächlichen Anschaffungen und Maßnahmen.

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag auf eine Zuwendung aus Sportfördermitteln
  • Gegebenenfalls weitere erforderliche Anlagen

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Welche Fristen muss ich beachten?

Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt sein.

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Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Bitte beachten Sie, dass Ausgaben für Reisekosten, Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Verbrauchsmaterial nicht gefördert werden können.

Die Förderung wird nachrangig zu anderen Förderungen gewährt.

Bei einer Landesförderung ist durch öffentlichkeitswirksame Darstellung auf das »Sportland Schleswig-Holstein« hinzuweisen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 18.12.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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