Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie wild lebende Pflanzen - zum Beispiel im Wald, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers. Handelt es sich dabei um besonders geschützte Pflanzen im Sinne des Naturschutzrechts, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle.
Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
- Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin und
- Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
- Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, wenn es sich um Pflanzen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer handelt.
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Welche Gebühren fallen an?
- Es fallen Gebühren zwischen 30,00 und 1000 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Verwaltungsgebühr: Mindestens 30,00 EUR, höchstens 1000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
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Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
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Rechtsgrundlage
- § 39 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
- § 111a Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
- Verwaltungsgebührenverordnung (VwGebV)
- § 39 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
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Was sollte ich noch wissen?
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
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Urheber
- Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung in Schleswig-Holstein
- Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung in Schleswig-Holstein
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