Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, die nicht dem Straßenverkehrsrecht unterliegt, müssen Sie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen frühzeitig schriftlich beantragen. Besteht keine Erlaubnis-, sondern nur eine Anzeigepflicht, sollten Sie dieser ebenfalls frühzeitig nachkommen.
Das Gewerberecht unterscheidet zwischen
- Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste), die gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO) auf Antrag der Veranstalterin/ des Veranstalters festgesetzt ("Festsetzung") werden oder als festgesetzt gelten und
- den Veranstaltungen, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt werden.
Die festsetzbaren Veranstaltungen sind abschließend in den §§ 60 b und 64 bis 68 GewO aufgeführt. Sie unterliegen den Bestimmungen des Titel IV GewO („Messen, Ausstellungen, Märkte“). Auch eine Änderung der Festsetzung muss beantragt werden. Grundsätzlich besteht ein Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 70 GewO. Es greifen die sogenannten Marktprivilegien, wodurch zum Beispiel die Vorschriften des Titels II GewO („stehendes Gewerbe“) grundsätzlich keine Anwendung finden.
Bei Beantragung einer Veranstaltungsgenehmigung erfolgt die Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach den üblichen Grundsätzen.
Veranstaltungen, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt sind oder nicht als festgesetzt gelten, können außerhalb der Vorschriften des Titels IV durchgeführt werden. Sie unterliegen nicht den Wirkungen der Festsetzung, sondern den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel Anzeigepflicht, Erfordernis einer Reisegewerbekarte, Einhaltung der Ladenschlusszeiten).