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Rahmenbedingungen des Nahverkehrs

Nach § 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) ist mobil zu sein ein Grundrecht und die Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebotes im Nahverkehr Aufgabe der sogenannten Daseinsvorsorge. Ländliche Strukturen sowie weite Wege zu zentralen Ortschaften stellen die Gestaltung des Nahverkehrs jedoch vor Herausforderungen, die eine Optimierung der Mobilität im ländlichen Raum nur mit hohem Aufwand und Zuschussbedarf möglich machen. Um ein Gleichgewicht zwischen einer Optimierung des Verkehrsangebotes und einem wirtschaftlichen Betrieb herzustellen, sind unter anderem folgende Rahmenbedingungen des Nahverkehrs festgesetzt:

Regionaler Nahverkehrsplan

Als Aufgabenträger des übrigen ÖPNV (Busverkehr) haben der Kreis Nordfriesland, der Kreis Schleswig-Flensburg sowie die kreisfreie Stadt Flensburg erstmalig in Schleswig-Holstein einen gemeinsamen Regionalen Nahverkehrsplan (RNVP) für die Zeitperiode von 2017 - 2021 aufgestellt. Dieser gemeinsame Nahverkehrsplan wurde nun für die Jahre 2022 - 2026 fortgeschrieben. Im Zuge dessen wurde die Gliederung des 2. Gemeinsamen RNVP leicht angepasst und gliedert sich nun in folgende vier Teile: Gemeinsamer Teil für die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg sowie die Stadt Flensburg, Regionaler Teil für den Kreis Nordfriesland, Regionaler Teil für den Kreis Schleswig-Flensburg und Regionaler Teil für die Stadt Flensburg.

Dokumente

Finanzierung

Finanzierung des Nahverkehrs über Mittel des Landes

Grundlage für die Finanzierung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs ist die Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen.

Die Kreise und kreisfreien Städte in der Rolle der sogenannten Aufgabenträger*innen erhalten zweckgebundene Mittelzuweisungen vom Land Schleswig-Holstein. Diese zweckgebundenen Mittelzuweisungen werden kurz ÖPNV-Mittel genannt.

Ein Teil der ÖPNV-Mittel besteht aus festgeschriebenen Landesmitteln, der andere Teil umfasst die jährlich um 1,8 % dynamisierten Regionalisierungsmittel.

Über einen Landesschlüssel ist festgelegt, welche Anteile an die einzelnen Aufgabenträger ausgeschüttet werden. Für den Kreis Schleswig-Flensburg ergibt sich ein jährlicher Zuschuss von 6.189.804,00 , der um einen individuellen Faktor, abhängig von den geleisteten Fahrplankilometern, aufgestockt wird. Die ÖPNV-Mittel werden den Aufgabenträgern jährlich in zwei Raten ausgezahlt.

Eine Überarbeitung des Landesschlüssels ist vorgesehen.

Finanzierung des Nahverkehrs über Mittel des Kreises 

Um den Schüler- und Ausbildungsverkehr im ÖPNV nachhaltig abzusichern, hat der Kreis Schleswig-Flensburg gemäß Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EG) 1370/2007 eine allgemeine Vorschrift als Satzung erarbeitet. Sie verfolgt das Ziel, eine im Grundsatz einheitliche Abwicklung der Ausgleichszahlungen für die Verkehrsunternehmen, die im Kreisgebiet tätig sind, zu gewähren.

Dafür wird ein Teil der dem Kreis vom Land Schleswig-Holstein nach § 1 der Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinV SH) zugewiesenen Finanzmittel an die Verkehrsunternehmen ausgereicht. Der Kreis Schleswig Flensburg kann darüber hinaus Haushaltsmittel für Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift bereitstellen. Die Geltungsdauer der Satzung ist teilnetzspezifisch beschränkt und läuft im Teilnetz West zum 31.12.2028 aus.

Gesamtbericht über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Der ÖPNV-Betrieb des Kreises Schleswig-Flensburg ist zuständiger Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen (ÖPNV) in seinem Kreisgebiet. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist dieser verpflichtet, einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen. Auch die ausgewählten Betreiber*innen eines öffentlichen Dienstes sowie Ausgleichszahlungen, die der Betreiber*in gewährt wurden, sind Teil des Berichts. 

Aufgaben der Genehmigungsbehörde

Die Genehmigungsbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg ist nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Erteilung von Liniengenehmigungen sogenannten Konzessionen zuständig.

In § 11 PBefG wird die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde in so weit definiert, dass die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll. Führt ein Linienweg durch verschiedene Bezirke eines Landes, so ist der Bezirk maßgebend, von der die Linie beginnt.

Gemäß § 3 Ziffer 1 der Landesverordnung über die Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Bereich des Personenbeförderungsrechts vom 11. Januar 2011 ist der Kreis Schleswig-Flensburg zuständig für die Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des PBefG.

Der Kreis Schleswig-Flensburg als Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat gemäß § 18 Absatz 1 PBefG ein Verzeichnis aller im Zuständigkeitsbereich des Kreises Schleswig-Flensburg erteilten Liniengenehmigungen mit Kraftfahrzeugen im ÖPNV Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Entsprechend der Festlegung des Bund/Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr vom 22./23.10.13 wird der Pflicht nach § 18 PBefG auch durch Veröffentlichung eines Genehmigungsverzeichnisses auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde genüge getan.

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