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Aufgaben der Genehmigungsbehörde

Die Genehmigungsbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg ist nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Erteilung von Liniengenehmigungen sogenannten Konzessionen zuständig.

In § 11 PBefG wird die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde in so weit definiert, dass die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll. Führt ein Linienweg durch verschiedene Bezirke eines Landes, so ist der Bezirk maßgebend, von der die Linie beginnt.

Gemäß § 3 Ziffer 1 der Landesverordnung über die Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Bereich des Personenbeförderungsrechts vom 11. Januar 2011 ist der Kreis Schleswig-Flensburg zuständig für die Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des PBefG.

Der Kreis Schleswig-Flensburg als Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat gemäß § 18 Absatz 1 PBefG ein Verzeichnis aller im Zuständigkeitsbereich des Kreises Schleswig-Flensburg erteilten Liniengenehmigungen mit Kraftfahrzeugen im ÖPNV Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Entsprechend der Festlegung des Bund/Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr vom 22./23.10.13 wird der Pflicht nach § 18 PBefG auch durch Veröffentlichung eines Genehmigungsverzeichnisses auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde genüge getan.

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