Gesetzliche Grundlagen/Anspruch
Nach § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) soll es Fahrgästen, die in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkt sind, ermöglicht werden ohne Barrieren den Nahverkehr nutzen zu können.
Es wird den Aufgabenträgern empfohlen, bei der Bereitstellung des ÖPNV die Belange von Menschen mit körperlichen, sensorischen und kognitiven Beeinträchtigungen insgesamt zu berücksichtigen, ohne bestimmte Teilgruppen auszunehmen.
Auch andere Personengruppe können dadurch den Busverkehr einfacher nutzen, zum Beispiel:
- Fahrgäste mit Kinderwägen oder Gepäck, die möglicherweise auf Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen angewiesen sind oder keinen ausreichenden Abstellplatz im Fahrzeug vorfinden.
- ältere Fahrgäste, da einigen das Steigen von Treppen, weites Laufen oder langes Stehen zunehmend schwerer fällt. Auch die Standsicherheit ist nur noch eingeschränkt vorhanden. Im Zuge des demografischen Wandels wird sich der Anteil an älteren Menschen an der Bevölkerung erhöhen und sich damit auch erheblich auf die ÖPNV-Nachfrage im Kreisgebiet auswirken.