Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II?

Reicht Ihr Einkommen und/ oder Vermögen über dem Freibetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

Sie müssen Einkommen und Vermögen vollständig im Antrag angeben. Ob etwas davon zu berücksichtigen ist, entscheidet das Jobcenter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. Es ist berechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben und der weiteren Personen im Haushalt zu überprüfen. Bitte machen Sie im Antrag vollständige Angaben; fragen Sie bei Zweifeln lieber nach. Vermeiden Sie es, Einkommen oder Vermögen zu verschweigen! Das Jobcenter holt im Wege des automatisierten Datenabgleichs Auskünfte bei Dritten (zum Beispiel dem Bundeszentralamt für Steuern, bei Rentenversicherungsträgern) ein und wertet diese aus. So erfährt das Jobcenter beispielsweise von nicht angezeigten Beschäftigungsverhältnissen.
 
Erzielen Sie Einkommen aus einer nicht selbständigen Beschäftigung, sind Sie verpflichtet, die für Sie günstigste Steuerklasse zu wählen, um das höchstmögliche Nettoeinkommen zu erhalten.
 
Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem es Ihnen zugeflossen ist. Da Bürgergeld aber bereits am Monatsanfang ausgezahlt wird, kann es sein, dass - bei späterem Zufließen von Einkommen im gleichen Monat - bereits zu viel gezahlt wurde. Der überzahlte Betrag ist dann zu erstatten.
 
Bei monatlich schwankendem Einkommen kann Ihr Jobcenter vorläufig über Ihren Leistungsanspruch entscheiden. Dabei wird ein durchschnittliches Einkommen gebildet, so dass in jedem Monat des Bewilligungsabschnittes der gleiche Betrag angerechnet wird. Am Ende wird eine Schlussabrechnung durchgeführt. Wurde zu viel angerechnet, bekommen Sie eine Nachzahlung, wenn zu wenig Einkommen berücksichtigt wurde, müssen Sie den zuviel gezahlten Betrag erstatten.
 
Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist und die Vermögensfreigrenzen überschritten werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Einkommen, das vor der Bedarfszeit (also vor dem Monat der Antragstellung) zugeflossen ist, zählt zum Vermögen.
 
Aber nicht sämtliches Vermögen müssen Sie einsetzen. Der Freibetrag beträgt bis zu 40.000 Euro für den leistungsberechtigten Haushaltsvorstand sowie zusätzlich bis zu 15.000 Euro für jede weitere leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nähere Informationen erhalten Sie von der Mitarbeiter*in im Sozialzentrum.

nach oben zurück