Schuldner*innen- und Insolvenzberatung
Die Schuldnerberatungsstelle des Kreises Schleswig- Flensburg ist eine zugelassene Stelle nach § 305 der Insolvenzordnung. Das bedeutet, dass Verbraucherinsolvenzanträge (Privatinsolvenzanträge) von uns vorbereitet und bei dem Insolvenzgericht eingereicht werden können. Verbraucher - und unter bestimmten Bedingungen auch ehemalige Selbstständige - müssen für den Insolvenzantrag die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person (z.B. Rechtsanwälte) vorweisen. Ohne diese Bescheinigung ist ein Verbraucherinsolvenzantrag unzulässig.
Innerhalb der Beratung werden die verschiedenen Möglichkeiten der Schuldenregulierung mit Ihnen zusammen geprüft, besprochen und bewertet. Der Antrag auf Eröffnung der Insolvenz ist dabei eine dieser Möglichkeiten.
Für aktive Selbstständige oder ehemalige Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern und/oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen (Lohn/Gehalt oder Sozialabgaben für Angestellte nicht gezahlt) ist der Regelinsolvenzantrag vorgeschrieben. Dieser Antrag könnte ohne Unterstützung einer geeigneten Stelle oder Person gestellt werden, einen geeigneten Vordruck finden Sie hier.
Die weiteren Aufgaben und Hilfestellungen der Schuldnerberatung sind:
- Durchführung von Schuldenregulierungsverfahren
- Beratung im Hinblick auf Schuldnerschutz
- Zusammenstellen der Gläubigerunterlagen
- Überprüfung von Forderungen
- Hilfe beim Schriftverkehr mit den Gläubigern
- Hilfe beim Erstellen eines Haushaltsplanes
Beratung
Die Beratung ist für Sie kostenfrei.
Termine bei der Schuldnerberatung können online oder telefonisch unter 04621/87-283 und 04621/87-481 vereinbart werden.
Die offene Sprechstunde findet nicht mehr statt. Es ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Jedoch haben wir unser Beratungsangebot der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen für Sie erweitert, sodass wir Ihnen nicht nur in dem Schleswiger Kreishaus zur Verfügung stehen. Sie finden uns:
- Jeden 1. Mittwoch des Monats
in den Räumlichkeiten des Sozialzentrums Kappeln
Schmiedestraße 43, 24376 Kappeln - Jeden 3. Mittwoch des Monats
in den Räumlichkeiten des Sozialzentrums Handewitt
Frösleer Bogen 17 A, 24983 Handewitt
Nützliche Unterlagen
Bitte nehmen Sie nach Möglichkeit folgende Unterlagen mit:
- Einkommensnachweise
- Gläubiger*innenunterlagen
- Aufnahmebogen
- Haushaltsbogen
- Fragebogen
Die Unterlagen sind für die Beratung hilfreich, aber nicht zwingend notwendig.
Pfändungsschutz
Neben dem gesetzlichen Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen, der in den meisten Fällen bereits durch den Arbeitgeber beachtet wird, bestehen eine Vielzahl von weiteren Schutzmaßnahmen, die im Einzelfall hergestellt werden können und müssen. Der Link zeigt eine Übersicht.
Das Pfändungsschutzkonto
Der Pfändungsschutz auf dem Konto ist seit dem 01.07.2010 nur über das Pfändungsschutzkonto
(P-Konto) möglich. Ohne Nachweise hat ein Pfändungsschutzkonto einen Grundfreibetrag von 1.500,00 €.
Beispiel 1:
Der freigestellte Betrag beträgt 1.500,00 €
Geldeingang in einem Monat 950,00 €
⯈ Der Geldeingang von 950,00 € steht dem Kontoinhaber zur Verfügung
Beispiel 2:
Der freigestellte Betrag beträgt 1.500,00 €
Geldeingang in einem Monat 1.800,00 €
⯈ Der Geldeingang übersteigt die 1.500,00 € um 300,00 €. Somit steht dem Kontoinhaber ein Betrag von 1.500,00 € zur Verfügung. Der übersteigende Betrag von 300,00 € wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.
Erfolgt keine Umstellung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, dann steht auch kein freigestellter Betrag zur Verfügung und es wird unter Umständen der gesamte Geldeingang an den pfändenden Gläubiger abgeführt.
Ein Pfändungsschutzkonto braucht daher jede Person, auf deren Konto eine Pfändung vorhanden ist.
Bei Besonderheiten (z.B. Konto im Soll, Patchwork-Familie, Selbstständige, Unterhaltspfändungen) empfiehlt sich eine Beratung durch die Schuldnerberatungsstelle.
Auch wenn bereits eine Kontopfändung vorliegt, kann der Schutz rückwirkend bis zu 4 Wochen hergestellt werden.
Jede Bank ist verpflichtet das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.
Achtung:
Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen. Sofern der Grundfreibetrag nicht ausreicht, kann unter bestimmten Bedingungen eine P-Konto Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages erteilt werden. Nähere Auskunft bekommen Sie bei Ihrer Schuldnerberatung.
Was wird für eine P-Konto Bescheinigung benötigt?
Unterhaltspflichten bei minderjährigen Kindern: Geburtsurkunde der Kinder oder andere Nachweise (SGB II Bescheid, Vaterschaftsanerkennungsurkunde etc.) - bei volljährigen Kindern zusätzlich Schulbescheinigung, Lehrvertrag o.ä.
Unterhaltsberechtigte Ehefrau/Ehemann: Heiratsurkunde
Kindergeld: Kontoauszug des letzten Monats mit der Gutschrift der Familienkasse
Pflegegeld, Pflegezulage etc.: Bescheid der zuständigen Stelle über die monatliche Zahlung und den aktuellen Kontoauszug des Vormonats mit dem Geldeingang einmalige Sozialleistungen: Bescheid der zuständigen Stelle und den aktuellen Kontoauszug mit der Gutschrift der einmaligen Sozialleistung.